§ 5 Grundsätzliche Bestimmungen über das Ver
§. 5. Die Benützung von Schulen und Erziehungsanstalten für bestimmte Glaubensgenossen ist Mitgliedern einer anderen Religionsgesellschaft durch das Gesetz nicht untersagt.
§. 5. Die Benützung von Schulen und Erziehungsanstalten für bestimmte Glaubensgenossen ist Mitgliedern einer anderen Religionsgesellschaft durch das Gesetz nicht untersagt.