Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten · Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
§ 11 Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenTauchbäder
3. Abschnitt Rechte und Pflichten der israelitischen Religionsgesellschaft
Die Israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht, gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften Tauchbäder einzurichten und zu betreiben.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2012-05-24