Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten · Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
§ 18 Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenUntersagung von Veranstaltungen
4. Abschnitt Zusammenwirken von Religionsgesellschaft und Staat
Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder die Rechte und Freiheiten anderer ausgeht. Gefahren, die aus Anlass der Veranstaltung von Dritten ausgehen, stellen keinen Untersagungsgrund dar.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2012-05-24