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Übereinkommen zwischen Österreich und Ru · Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

§ 0 Übereinkommen zwischen Österreich und Ru

Erklärung.

Van krachtOfficiële tekst

Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich rumänischen Regierung vom 5. Oktober 1921, betreffend die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

StF: BGBl. Nr. 583/1922

Der Bundeskanzler der Republik Österreich hat dem königlich rumänischen Gesandten in Wien am 5. Oktober 1921 folgende Erklärung abgegeben:

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die königlich rumänische Regierung, von dem Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu fördern, haben sich geeinigt, die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen durch ein besonderes Übereinkommen zu regeln. Demgemäß erklärt der unterzeichnete Bundeskanzler und Leiter des Bundesministeriums für Äußeres der Republik Österreich über gehörige Ermächtigung namens der österreichischen Regierung deren Einverständnis mit den folgenden Bestimmungen:

Die vorstehende Erklärung wurde am 5. Oktober 1921 gegen eine gleichlautende Erklärung des königlich rumänischen Gesandten in Wien ausgetauscht.

Das Übereinkommen ist demnach am 5. Oktober 1921 in Kraft getreten.