Konkordat (Heiliger Stuhl) · Konkordat (Heiliger Stuhl)
§ 1 Konkordat (Heiliger Stuhl)
Artikel I. § 1. Die Republik Österreich sichert und gewährleistet der heiligen römisch-katholischen Kirche in ihren verschiedenen Riten die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und die freie und öffentliche Ausübung des Kultus.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1960-08-13