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Übereinkommen betreffend die geistige Zu · Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)

§ 11 Übereinkommen betreffend die geistige Zu

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Beide Staaten werden für einen gegenseitigen Austausch der amtlichen Veröffentlichungen sowie der Veröffentlichungen wissenschaftlicher Anstalten und Institute, welche einer staatlichen Einflußnahme unterliegen, Sorge tragen.

Eine hierauf abzielende zweckmäßige Vorgangsweise wird einvernehmlich festgesetzt werden.