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Übereinkommen betreffend die geistige Zu · Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)

§ 4 Übereinkommen betreffend die geistige Zu

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Beide Staaten werden an der Universität ihrer Hauptstadt, allenfalls auch an anderen Hochschulen, einen Lektor für den Unterricht in der Sprache des anderen Staates zulassen. Hiebei wird nach den für die Bestellung von Lektoren geltenden Vorschriften vorgegangen, jedoch im Rahmen derselben auf Wünsche des anderen Staates hinsichtlich der Person nach Tunlichkeit Bedacht genommen werden.