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Übereinkommen betreffend die geistige Zu · Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)

§ 7 Übereinkommen betreffend die geistige Zu

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Im Namen der beiden Staaten werden die in Betracht kommenden wissenschaftlichen Institute, Kommissionen usw. einvernehmlich prüfen, welche wissenschaftlichen Fragen sich dazu eignen, zum Gegenstande gemeinschaftlicher Veröffentlichungen oder der Aufteilung einschlägiger Themen zwischen ungarischen und österreichischen Gelehrten gemacht zu werden. In den Fällen, in welchen die Prüfung ergeben wird, daß ein solches Zusammenwirken zweckmäßig und wünschenswert wäre, werden die beiden Staaten dasselbe nach Tunlichkeit fördern.