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Übereinkommen betreffend die geistige Zu · Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)

§ 9 Übereinkommen betreffend die geistige Zu

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Beide Staaten werden sich angelegen sein lassen, daß die Radiostationen gegenseitig Teile ihrer Programme vermitteln und zeitweise belehrende Vorträge über Geschichte, Literatur, Kunst und Musik, Sitten und Gebräuche und über die für den Fremdenverkehr in Betracht kommenden Gegenden des anderen Staates veranstalten.