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Kulturübereinkommen zwischen Österreich · Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

§ 14 Kulturübereinkommen zwischen Österreich

Artikel 14.

Van krachtOfficiële tekst

Unter Vorbehalt der Wahrung der jeder Regierung zustehenden Rechte politischer Natur, werden beiderseits sehr liberale Bestimmungen getroffen werden, um die Verbreitung von Zeitungen, Zeitschriften und Rundschauen jeder Art, sowie von Katalogen, Berichten und bibliographischen Veröffentlichungen zu erleichtern.