Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königre · Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)
§ 16 Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königre
Artikel XVI. Artikel römisch sechzehn.
Die Verpflichtung der beiderseitigen Staatsbürger, sich an die gesetzlichen oder sonstigen allgemeingültigen Vorschriften zu halten, welche in den Gebieten der beiden vertragschließenden Regierungen hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise von Ausländern in Geltung stehen, wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt.