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Übereinkommen zwischen Österreich und It · Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

§ 11 Übereinkommen zwischen Österreich und It

Artikel 11.

Van krachtOfficiële tekst

Die beiden Regierungen werden auf dem Gebiete der bildenden Kunst, der Musik und des Theaters, wie auch auf dem Gebiete des Film- und Rundfunkwesens alle jene Maßnahmen treffen, die zur Vertiefung der Kenntnis des Kunst- und des Geisteslebens in den beiden Ländern im allgemeinen beitragen können.

Dies gilt im besonderen:

a) für die gegenseitige Veranstaltung von Ausstellungen, Konzerten, Auftreten einzelner Künstler und Theatervorstellungen;

b) für eine entsprechende Aufnahme von Rundfunksendungen der beiden Länder in die Programmgestaltung, auch auf Grund von besonderen Abmachungen zwischen den zuständigen Stellen der beiden Staaten;

c) für die möglichste Erleichterung des Austausches von Dokumentar- und Lehrfilmen und besonders von Wochenschauen.