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Europäisches Abkommen über die Gleichwer · Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

§ 6 Europäisches Abkommen über die Gleichwer

Artikel 6

Van krachtOfficiële tekst

Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 gegenüber den Universitäten, für welche die Regelung der in diesem Abkommen behandelten Fragen in die Zuständigkeit des Staates fällt, und die Bestimmungen des Artikels 5 gegenüber den Universitäten an, die selbst in diesen Angelegenheiten zuständig sind.