§ 1 Gründung einer Europäischen Organisation
ORGANISATION
Die vertragschließenden Parteien gründen hiemit eine Europäische Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen (im nachfolgenden „Organisation“ genannt).
ORGANISATION
Die vertragschließenden Parteien gründen hiemit eine Europäische Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen (im nachfolgenden „Organisation“ genannt).