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Gründung einer Europäischen Organisation · Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

§ 3 Gründung einer Europäischen Organisation

MITGLIEDER

Van krachtOfficiële tekst

Mitglieder der Organisation sind sowohl die vertragschließenden Parteien, die Unterzeichner der vorliegenden Vereinbarung sind oder sich ihr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des nachstehenden Artikels 9 angeschlossen haben, als auch die zuständigen amtlichen oder halbamtlichen Institutionen, die zu diesem Zweck von ihren Regierungen bestimmt worden sind, mit der Maßgabe, daß jede vertragschließende Partei durch eine Institution vertreten ist.