Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten · Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
§ 14 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Artikel III. Artikel römisch drei.
(1) (Verfassungsbestimmung) Auf die im § 12 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) finden hinsichtlich der Schulorganisation und der Führung des Unterrichtes die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Vorschriften mit den in den folgenden Bestimmungen dieses Artikels angeführten Abweichungen Anwendung.
(2) Hinsichtlich der Schulpflicht der Kinder, welche die im § 12 angeführten Schulen besuchen, gelten die in Österreich allgemein geltenden Vorschriften über die Schulpflicht.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2018-09-01