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Europäische Organisation für Kernphysika · Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

§ 11 Europäische Organisation für Kernphysika

Streitigkeiten

Van krachtOfficiële tekst

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Vermittlung des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf eine andere Art der Beilegung einigen.