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Europäisches Abkommen über die Gleichwer · Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

§ 11 Europäisches Abkommen über die Gleichwer

Artikel 11

Van krachtOfficiële tekst

Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde beziehungsweise Beitrittserklärung oder in der Folge durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates erklären, daß dieses Abkommen für einige oder alle der Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen diese Vertragspartei verantwortlich ist.