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Europäisches Abkommen über die Gleichwer · Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

§ 5 Europäisches Abkommen über die Gleichwer

Artikel 5

Van krachtOfficiële tekst

Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden, welche in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig sind, und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.