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SchOG · Schulorganisationsgesetz

§ 36 SchOGFormen der allgemein bildenden höheren Schulen

Abschnitt II. Abschnitt römisch zwei. Allgemeinbildende höhere Schulen.

Van krachtOfficiële tekst

Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:

1. mit Unter- und Oberstufe:

a) das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,

b) das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,

c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;

2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2022-07-01