Errichtung des Linzer Hochschulfonds · Errichtung des Linzer Hochschulfonds
§ 6 Errichtung des Linzer Hochschulfonds§ 6. Austragung von Streitigkeiten. Paragraph 6, Austragung von Streitigkeiten.
Für Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen der §§ 3 und 5 dieses Bundesgesetzes ergeben, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.