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Medaille für Verdienste um die Vorbereit · Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964

§ 8 Medaille für Verdienste um die Vorbereit

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die mit der Verleihung der Medaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den Stempel- und den Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.