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Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch · Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

§ 1a Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch

Abschnitt I - Einleitung Abschnitt römisch eins - Einleitung

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(1) Mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht unter Vorsitz des Metropoliten von Austria eine orthodoxe Bischofskonferenz, der zumindest je ein Vertreter der nach diesem Bundesgesetz anerkannten Diözesen angehört.

(2) Zu den Aufgaben der orthodoxen Bischofskonferenz gehören insbesondere:

1. Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 , in der jeweils geltenden Fassung,

2. das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961 , über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche,

3. Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vor der Anerkennung von orthodoxen Einrichtungen nach diesem Bundesgesetz.