Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)
§ 15 Kulturelle, wissenschaftliche ZusammenarArtikel XV Artikel römisch fünfzehn
Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren und tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Moskau binnen kürzester Frist erfolgen wird, in Kraft.