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Bereinigung der Eigentumsverhältnisse de · Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes

§ 10 Bereinigung der Eigentumsverhältnisse de

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat dafür Sorge zu tragen, daß die nach § 1 Abs. 2 verlautbarte Liste bei allen österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zur Einsichtnahme aufliegt.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Liste während der Dauer der Anmeldefrist (§ 2 Abs. 1) zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und einen Hinweis darauf an der Amtstafel anzubringen.