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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

§ 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 4

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsstaaten werden den Austausch von Lehrkräften und Forschern an wissenschaftlichen Forschungsinstituten und Hochschulen unterstützen.

Die Vertragsstaaten werden wissenschaftliche und künstlerische Studien- sowie Forschungsstipendien an Angehörige des anderen Vertragsstaates vergeben; diese Stipendien werden in Jahresquoten gewährt, die von jedem Vertragsstaat festgelegt werden.