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Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb · Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

§ 18 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb

Artikel 18

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsstaaten gewähren den Stipendiaten finanzielle Zuwendungen, die Studiengebühren sowie angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken. Das Gastland trägt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.