§ 1 Übereinkommen zur Errichtung eines Europ
Errichtung des Laboratoriums
(1) Hiermit wird ein Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (im folgenden als „Laboratorium“ bezeichnet) als eine zwischenstaatliche Einrichtung errichtet.
(2) Sitz des Laboratoriums ist Heidelberg, Bundesrepublik Deutschland.