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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 1 Aufnahms- und EignungsprüfungenGeltungsbereich

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2024-01-12