Grundsätze für land- und forstwirtschaft · Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 6 Grundsätze für land- und forstwirtschaftUnentgeltlichkeit des Unterrichtes
Artikel I Artikel römisch eins
(1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien ist zulässig.