§ 8 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusamm
Artikel 8
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Schulwesens. Sie werden zu diesem Zwecke vor allem Fachleute der berufsbildenden Schulen einladen.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Schulwesens. Sie werden zu diesem Zwecke vor allem Fachleute der berufsbildenden Schulen einladen.