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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

§ 27 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 27

Van krachtOfficiële tekst

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.