§ 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 7
Im Interesse einer objektiven Darstellung des anderen Landes in ihren Lehrbüchern sehen die Vertragsstaaten Treffen von Experten auf diesem Gebiete vor.
Artikel 7
Im Interesse einer objektiven Darstellung des anderen Landes in ihren Lehrbüchern sehen die Vertragsstaaten Treffen von Experten auf diesem Gebiete vor.