Verordnung über die Schulzeit an Bundess · Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien
§ 1 Verordnung über die Schulzeit an Bundess
Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundessportakademiengesetzes gelten für die Bundessportakademien hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985 , für die berufsbildenden mittleren Schulen nach Maßgabe der folgenden Abweichungen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-04-01
Verwijst naar
- Verordnung über die Schulzeit an Bundess Art. 10