Gleichwertigkeiten im Universitätsbereic · Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)
§ 3 Gleichwertigkeiten im Universitätsbereic
Artikel 3
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger der Vertragsstaaten Anwendung.