§ 12 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen –
Literatur
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und Veröffentlichung Jäterarischer Werke von Autoren des anderen Vertragsstaates in ihrem eigenen Staat.
Literatur
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und Veröffentlichung Jäterarischer Werke von Autoren des anderen Vertragsstaates in ihrem eigenen Staat.