Schülerbeihilfengesetz 1983 · Schülerbeihilfengesetz 1983
§ 20 Schülerbeihilfengesetz 1983Minderung von Beihilfen
ARTIKEL II ARTIKEL römisch zwei
Wurde die Beihilfe auf Grund einer Schätzung gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 oder gemäß § 17 wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit bewilligt und wurde wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist die Beihilfe entsprechend zu mindern. § 17 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
( BGBl. Nr. 183/1974 , Art. I Z 12)
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- In Kraft seit 2022-09-01