§ 12 Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung
Artikel XII Artikel römisch zwölf
Im übrigen sind für die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch und für die mündlich abzulegenden Prüfungen die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974 , in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975 , in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.