Schulzeitgesetz 1985 · Schulzeitgesetz 1985
§ 15 Schulzeitgesetz 1985Anwendung auf Privatschulen
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Befreiung vom Schulbesuch aus religiösen Gründen
(1) Soweit gesetzliche Vorschriften über die Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 , bzw. gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 , auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen von den für öffentliche Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen zulässig sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 12 Z 28, BGBl. I Nr. 138/2017 )
(3) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht dürfen Entscheidungen über die Schulfreierklärung einzelner Unterrichtstage und die Schulfreierklärung des Samstages oder eines anderen Tages je Unterrichtswoche nur im Einvernehmen mit dem Schulerhalter getroffen werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2018-09-01
Verwijst naar
- Schulzeitgesetz 1985 § 1
- Schulzeitgesetz 1985 Art. 12
- Schulzeitgesetz 1985 § 13