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Europäische Konvention über die Gleichwe · Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll

§ 4 Europäische Konvention über die GleichweArtikel 4

Erklärung zur Auslegung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien der Konvention sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen;

b) indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

(2) Jeder Staat, welcher der Konvention beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten.

(3) Die Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.