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Geologische Zusammenarbeit (Tschechische · Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R)

§ 7 Geologische Zusammenarbeit (Tschechische

Artikel 7

Van krachtOfficiële tekst

Zur Vertiefung der geologischen Zusammenarbeit wird jeder vertragschließende Teil den Geologen des anderen vertragschließenden Teiles das Vergleichsstudium an den klassischen Lokalitäten seines Staatsgebietes ermöglichen. Die beiden Vertragspartner werden einander ihre Wünsche hinsichtlich Thema, Zweck und Dauer solcher Studien jeweils bei den Austauschsitzungen bekanntgeben. Der andere vertragschließende Teil wird die Lokalität, die für dieses Studium geeignet erscheint, vorschlagen und wird die fachmännische Führung und wissenschaftliche und technische Hilfeleistung gewährleisten.