SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 6 SchUGBerechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
3. ABSCHNITT AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN
(1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
(2) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2006-01-01