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Europäisches Übereinkommen über die Fort · Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

§ 1 Europäisches Übereinkommen über die FortArtikel 1

Niederlande

Van krachtOfficiële tekst

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bezeichnet der Ausdruck „Hochschulen“

i) Universitäten

ii)

sonstige Hochschuleinrichtungen, die für die Zwecke dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, anerkannt sind;

b) bezeichnet der Ausdruck „Stipendium“ jede den Studierenden der verschiedenen Studienabschnitte vom Staat oder von einer anderen Behörde gewährte unmittelbare Finanzhilfe einschließlich der Beihilfen zu den Studiengebühren, der Unterhaltszuschüsse und der Studiendarlehen.