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Europäisches Übereinkommen über die Fort · Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

§ 4 Europäisches Übereinkommen über die FortArtikel 4

Niederlande

Van krachtOfficiële tekst

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als ändere es die geltenden Normen oder Vorschriften für die Zulassung von Studierenden zu den Hochschulen oder die von den die Stipendien gewährenden Behörden festgesetzten Voraussetzungen für die Dauer und die erfolgreiche Durchführung der Studien oder Forschungsarbeiten, für welche diese Stipendien gewährt oder verlängert werden.