Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchf · Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung
§ 6 Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchf
Artikel 6
Bei der Vergabe der Verträge und Unterverträge für die Durchführung des Programms sichert die Organisation sich und den Teilnehmerstaaten die gewerblichen Schutzrechte an den Erfindungen und technischen Daten, die sich aus dem Programm ergeben, wozu auch das Zugangs-, Weitergabe- und Nutzungsrecht an den technischen Daten gehört.