§ 3 Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Sat
Artikel 3
Der Gemeinsame Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme, der im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnisse handelt,
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verfolgt und überwacht die Durchführung des Vorbereitungsprogramms und faßt alle dieses betreffenden Beschlüsse;
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genehmigt den Jahreshaushaltsplan;
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prüft den Programmvorschlag für die Entwicklungs- und Einsatzphase des DRS-Programms.