§ 9 Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Sat
Artikel 9
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Durchführungsvorschriften werden nach Artikel XVII des EWO-Übereinkommens beigelegt.
Artikel 9
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Durchführungsvorschriften werden nach Artikel XVII des EWO-Übereinkommens beigelegt.