Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage I
§ 27 Europäische Weltraumorganisation – Anlag
Artikel XXVII Artikel römisch 27
Die Organisation trifft geeignete Vorsorge zur zufriedenstellenden Regelung von Streitigkeiten, die zwischen der Organisation und dem Generaldirektor, Mitgliedern des Personals oder Sachverständigen bezüglich ihrer Dienstbedingungen entstehen.