Teilnahme Österreichs am ASTP 3 · Teilnahme Österreichs am ASTP 3
§ 5 Teilnahme Österreichs am ASTP 3
Artikel 5
Die österreichische Bundesregierung und die Organisation können die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf Grund der Erfahrung in beiderseitigem Einvernehmen abändern, um insbesondere ihre Anwendung zu verbessern.