Europäische Weltraumorganisation · Europäische Weltraumorganisation
§ 19 Europäische Weltraumorganisation
Fortbestehen von Rechten und Pflichten
Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens übernimmt die Organisation alle Rechte und Pflichten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern.